Gesetzlich versicherte Kinder und Jugendliche können bis zum Alter von 18 Jahren von ihrer Krankenkasse einen Zuschuß von 80 - 100 % erhalten.
Vor Beantragung des Kassenzuschusses muss die Fehlstellung gemäss der kieferorthopädischen Indikationsgruppen KIG I, II, III, IV , V diagnostiziert werden. Voraussetzung für den Kassenzuschuß ist, dass der Schweregrad der Fehlstellung KIG III, IV oder V erreicht.
Bei weniger ausgeprägten Fehlstellungen gem. KIG I oder II darf kein Kassenzuschuß beantragt und gewährt werden. Gleichwohl kann es sich dabei um Fehlstellungen handeln die aus zahnmedizinischer Sicht behandlungsbedürftig sind.